Satzung

Vereinssatzung Farbschall e.V.
Gültig ab November 2023

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „Farbschall e.V.“
Sein Sitz ist in Karlsruhe.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung der Kriminalprävention gemäß § 52 Abgabenordnung Abschnitt 2, Satz 5 und 20.

2) Der Verein hat den Zweck, die Hip Hop Kultur, insbesondere die legale Graffitikunst zu fördern.

3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.

4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

7) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Organisation und Durchführung von Veranstaltungen
b) Organisation und Erstellung von Ausstellungen
c) Organisation und Durchführung von Workshops
d) Präventionsarbeit über das Risiko illegaler Graffiti
e) Jugendarbeit
f) Öffentlichkeitsarbeit

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige brauchen die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters.

2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitglieder.

3) Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts können ausschließlich Fördermitglieder sein.

4) Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv am Vereinsleben teil. Sie identifizieren sich mit den Interessen und dem Zweck des Vereins.

5) Fördermitglieder fördern die Interessen des Vereins.

6) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, der an den Vorstand gerichtet sein soll.

7) Der Vorstand entscheidet über den Antrag einstimmig.

8) Ordentliche Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

9) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins beizuwohnen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

2) Der Austritt kann mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Quartalsende erklärt werden.

3) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, durch Beschluss des Vorstandes, aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen:
a) Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.
b) Eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.

4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn mindestens 4 Jahre kein Kontakt bestand oder der Aufenthalt unbekannt ist.

§5 Mitgliedsbeiträge

1) Von den Mitgliedern werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben des Vereins können Umlagen erhoben werden.

2) Höhe und Fälligkeit der Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§6 Organe

1) Organe des Vereins sind:
a)die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt und ist schriftlich innerhalb einer Frist von 4 Wochen einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb der Frist von 2 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
a) der Vorstand beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorstand beantragt hat.

3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse werden im Protokoll aufgenommen und vom Protokollant und einem Mitglied des Vorstandes unterzeichnet.

4) Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss bei ordentlichen Mitgliederversammlungen folgende Punkte erhalten:
a) Entgegennahme der Berichte,
b) Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers,
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahlen, soweit erforderlich,
e) Beschlussfassung über die vorliegenden Anträge.

5) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes bzw. Entlastung des Vorstandes.

§8 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart

2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

5) Der Vorstand wird auf 2 Jahre von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich.

§9 Vereinsvermögen

1) Das Vermögen des Vereins kann aus Mitgliedsbeiträgen, Einnahmen, Spenden und öffentlichen Zuschüssen gebildet werden.

2) Das Vermögen wird ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

3) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§10 Satzungsänderung

1) Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.

§11 Vereinsauflösung

1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Jugendhilfe oder Kulturarbeit.

2) Im Fall der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren, die mit der Liquidation des Vereinsvermögens betraut werden.

Karlsruhe, 17.11.2023

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